Prozess um bekömmliches Bier geht in die dritte Runde

Härle eine inhabergeführte Brauerei im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan “Wohl bekomms!”. In ihrem Internetauftritt warb sie für bestimmte Biersorten mit dem Begriff “bekömmlich”.

Der Kläger, ein Abmahnverein, stellt sich auf den Standpunkt, dass “bekömmlich” eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel sei, die nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2% Volumenprozent unzulässig sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, die Angabe “bekömmlich” weise einen Gesundheitsbezug auf. Sie werde von erheblichen Teilen der Verbraucher im Sinne von “gut verträglich” verstanden. Weshalb “gut verträglich” eine gesundheitsbezogene Aussage sein soll erschließt mich mir nicht. Ich vermute, dass ich nicht allein mit der Ansicht bin, dass es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt. Lebensmittel sollten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (in diesem Fall eine oder zwei Flaschen, nicht eine Kiste Bier) immer bekömmlich sein.

Der Bundesgerichtshof beschreibt den Sachbestand in seiner Presse-Terminmitteilung so: “Der Ausdruck ‚gesundheitsbezogene Angabe’ bezeichnet jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.”

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