Lauter Irrtümer um das Reinheitsgebot

Die “Bravo” schrieb es bereits vor Jahrzehnten: “Die Geschichte des Reinheitsgebots ist eine Geschichte voller Irrtümer”. Ach nein, da ging es um ein anderes Thema. Aber auch rund um das Biergesetz geistern viele irrige Annahmen durch die Welt. Der Biersepp hat in seinem Blog die seiner Meinung nach häufigsten Irrtümer in einem Artikel zusammengefasst und erläutert. Mir gefällt die Analyse, die diesem Artikel zugrunde liegt und da Sepp mir die Erlaubnis gegeben hat, meinen eigenen Beitrag auf seinem Artikel aufzubauen (wofür ich ihm ausdrücklich danken möchte), habe ich die Struktur des Artikels hier übernommen.

Irrtum #1: “Das Reinheitsgebot heißt Reinheitsgebot”.

Der Begriff “Reinheitsgebot” wird im Alltag verwendet, auch wenn die Vorschrift, die damit gemeint ist, niemals so hieß. “Reinheitsgebot” wurde für die Vorschriften im Zusammenhang mit dem Bierbrauen erstmals im März 1918 verwendet. Er bezeichnet eine rechtliche Norm, welche in der “Landesverordnung” vom 23. April 1516 begründet ist und heute “Vorläufiges Biergesetz” heißt. Ich werde in diesem Artikel aber trotzdem vom Reinheitsgebot schreiben.

Irrtum #2: Das Reinheitsgebot ist das älteste noch gültige Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz der Welt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Herrschenden des beginnenden 16. Jahrhunderts sich viele Gedanken um die Gesundheit ihrer Untertanen gemacht haben. Ich bin davon überzeugt, dass es denen damals ausgereicht hat, wenn das gemeine Volk noch in der Lage war, in die vielen Kriege zu ziehen und dass das eigene verschwenderische Wohlergehen gesichert war. Ich kenne noch einige andere Begründungen für den Erlass des Reinheitsgebots, die von den Befürwortern dieser Vorschrift allerdings nicht so gerne verwendet werden:

  • Zwar lassen sich grundsätzlich alle Getreidearten mälzen und anschließend verbrauen. Aber Weizen und Roggen waren für das Brot erforderlich, ohne das die Bevölkerung nicht genügend zu Essen hatte und nicht kriegstauglich war. Hafer war für die Fütterung der Pferde erforderlich, die wiederum für die Kriegsführung erforderlich waren. Wir trinken heute ja auch den Panzern nicht den Diesel weg. Damit blieb nur noch die Gerste übrig, die zu nichts anderem als zur Bierherstellung zu gebrauchen war.
  • Da zum Brauen nur noch Gerste verwendet werden durfte war es möglich, für jedes Fuder Gerste, das zur Mühle gebracht wurde, eine Abgabe zu verlangen. Mir ist nicht bekannt, ob die Einführung dieser Abgabe in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Reinheitsgebots steht, aber auf jeden Fall wurde mit der Landesverordnung von 1516 die Grundlage für Abgaben gelegt, die in die heutige Biersteuer münden.
  • Der Kirche galten damals Krankheiten als Strafe Gottes, woraus der Schluss gezogen wurde, dass auch nur Gott die Krankheit wieder vom Menschen nehmen durfte. Kräuterkundige Frauen boten trotzdem Tränke aus Kräutern an, die Krankheiten heilen oder zumindest die Symptome lindern sollten. Dafür mussten die Wirkstoffe aus den Pflanzen extrahiert werden, wofür sich das Bier anbot, da beim Brauen sowohl der Heißauszug als auch der Kaltauszug und der Auszug in einer alkoholischen Lösung möglich ist.

Mir sind noch einige andere Begründungen für die Landesverordnung bekannt, die mich aber zu sehr an Verschwörungstheorien erinnern und die ich an dieser Stelle nicht erwähne.

Tatsächlich wurde das Biergesetz 1987 außer Kraft gesetzt, weil es mit EU-Recht unvereinbar war. 2005 wurde auch das “vorläufige Biergesetz” von 1993 gekippt – nur die zugehörige Durchführungsverordnung ist weiterhin gültig.

Zusätzlich haben sich Inhalte und Vorgaben im Laufe der 500 Jahre mehrfach und auch in entscheidenden Punkten geändert. So war schon um 1551 die Verwendung von Lorbeer und Koriander als Zutaten zum bayerischen Bier erlaubt. Die Beschränkung auf Hopfen und Malz wurde erst 1868 (!) wieder eingeführt – aus fiskalischen Gründen.

Irrtum #3: “Das Reinheitsgebot gilt nur für Produkte, die unter “Bier” in den Verkehr gebracht werden”.

Kann ein Bier das nicht nach dem Reinheitsgebot gebraut wurde, als “Brauspezialität” auf den Markt gebracht werden? Nein. Tatsächlich gilt, vor allem in Bayern und Baden-Württemberg: Egal wie das Produkt genannt wird, wenn es wie Bier aussieht und einem Bier auch sonst “ähnlich” ist, fällt es unter das Reinheitsgebot. Auch “Brauspezialitäten” oder “Malzgetränke” würden und werden daher, wenn sie Bier ähnlich sind, aus dem Verkehr gezogen.

Irrtum #4: “Das Reinheitsgebot erlaubt zur Bierherstellung ausschließlich die Verwendung von Hopfen Wasser, Hefe und Malz”.

Dieser Absatz ist ein Zitat aus Sepps Artikel: Tatsächlich ist – unter anderem – die Verwendung von “technisch reinem Rohr- Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Färbemitteln” gestattet. Demnach dürfen nach dem “Reinheitsgebot” Industriezucker, nicht aber hochwertiger Honig (etwa zur Bereitung von Honigbier nach uraltem Rezept) verwendet werden. Die große Ausnahme bildet dabei Bayern. 1906 hat man sich nicht nur den Freistaat-Status ausbedungen, sondern auch das strikte Festhalten am Reinheitsgebot – ohne Ausnahmen von der Regel.

Es gibt außerdem eine lange Liste von erlaubten Hilfsstoffen, die im Rahmen der Produktion eingesetzt werden dürfen. Sie fallen nicht unter “Zusätze”, weil sie der Flüssigkeit wieder entnommen werden. (z.B. Klärungsmittel). Dazu ein Zitat aus dem Vorl. Biergesetz, §9 Abs 6: “bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile”.

Sie wünschen ein Beispiel? Bitte, hier ist es: Zur Filterung des Bieres ist es erlaubt, Polyvinylpyrrolidon (PVPP) zu verwenden. Dabei handelt es sich um ein feines Kunststoffgranulat, von dem geringe Mengen im fertigen Bier verbleiben (halt der “unvermeidliche Anteil”). Zu Recht läuft derzeit eine recht breite Diskussion um Mikroplastik in den Meeren, der zumindest für die Zukunft vermieden werden soll. Aber was im Meerwasser als nicht akzeptabel gilt, hat in einem Lebensmittel erst recht nichts verloren.

Irrtum #5: “Das Reinheitsgebot gilt für ganz Deutschland gleich.

Die Spruchpraxis unterscheidet sich in Deutschland von Bundesland zu Bundesland. Und zwar drastisch. Mehrere Brauer aus Hamburg haben mir versichert, dass eine Ausnahmegenehmigung für andere Rohstoffe beim Brauen kein Problem darstellen würde. Die Anträge würden schnell genehmigt. Bayern erteilt keinerlei Ausnahmegenehmigungen, so dass die dortigen Brauer gezwungen sind, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland zu “flüchten”, wenn sie ein Kreativbier brauen wollen. Abschließend möchte ich noch einmal an den Bierkrieg erinnern, den die Brauerei im brandenburgischen Neuzelle mit den Behörden ausfechten musste, um ihren Schwarzen Abt als Bier verkaufen zu dürfen. Dort gab es noch ein Kuriosum: obwohl die Behörden verboten, den Schwarzen Abt als Bier zu verkaufen, musste dafür trotzdem die Biersteuer abgeführt werden. Der Geschäftsführer der Brauerei, Herr Fritsche, hat mir aber in einem Gespräch im letzten Jahr versichert, dass die Brauerei jetzt keine Probleme mehr mit den Ausnahmegenehmigungen hat. Die Anträge auf Ausnahmen werden inzwischen durchgewunken.

Irrtum No 6: “Das Reinheitsgebot kennt keine Ausnahmen”.

Tatsächlich gibt es mehrere Ausnahmen. In Bezug auf alte Traditionsstile, wie Berliner Weiße (Milchsäurenachgärung) oder Leipziger Gose (Salz, Koriander). Oder in Bezug auf juristisch erstrittene, wirtschaftlich begründete Ausnahmegenehmigungen (Spargelbier, Kirschbier). In Bayern gibt es allerdings keine solchen Ausnahmegenehmigungen. So durfte zum Beispiel die Marke Köstritzer in Thüringen ein Witbier auf den Markt bringen, Christian Hans Müller wurde hingegen dasselbe im Nachbarland Bayern verboten.

Irrtum No 7: “Das Reinheitsgebot ist der einzige Garant für reine Biere”.

Mit Verlaub, das ist Blödsinn. Nicht nur Gerste und Weizen sind rein, wertvoll und von der Landwirtschaft erzeugt. Es gibt eine Vielzahl von weiteren hochwertigen Rohstoffen aus der Natur, die zum Brauen gut verwendet werden können. Auch wenn die Brauer einmal Kirschen oder Himbeeren zum Brauen einsetzen, wird das Bier dadurch nicht unrein.

Selbst wenn das Reinheitsgebot ganz wegfallen würde, käme es sicher nicht zum Bier-Chaos. Zum Beweis für diese Behauptung müssen wir nur einmal über die Grenzen blicken, dorthin, wo das deutsche Reinheitsgebot nicht gilt. Auch in Dänemark, Belgien oder Österreich gibt es wirklich gute Biere, die zum Großteil aus den vier Grundstoffen des Reinheitsgebots hergestellt sind. Zwar wird auch häufig in der Liste der Inhaltsstoffe Zucker ausgewiesen, aber auch der ist nach dem Reinheitsgebot erlaubt.

Irrtum No 8: “Das Reinheitsgebot ist ein Einheitsgebot”.

Tatsächlich ist auch innerhalb des Reinheitsgebots eine enorme Biervielfalt möglich. Es ist erstaunlich und begeisternd, wie groß die Vielschichtigkeit an Geschmäckern, Intensitäten, Texturen, Farben in den Bieren ist, die von den (deutschen) Braumeisterinnen und Braumeistern hergestellt werden.

Irrtum #9: “Das Reinheitsgebot verhindert, dass giftige Stoffe ins Bier geraten”.

Wie sollte ein Gesetz das verhindern können? Man braucht sich nur die jüngste “Glyphosat-Diskussion” ansehen. Pestizide, die beim Getreide- und oder Hopfen Anbau eingesetzt werden, geraten leider in alle so gewonnen Lebensmittel, also auch in das Bier. Zum Glück (siehe erneut “Glyphosat”) meist in sehr geringen Mengen, die meist deutlich unter “Schwellenwerten” liegen. Trotzdem sollte da etwas geändert werden. Unkrautvernichtungsmittel u.ä. gehören meiner Meinung nach in kein Lebensmittel.

Irrtum #10: “Das Reinheitsgebot ist Kandidat für das immaterielle Weltkulturerbe”.

War. Wurde aber nicht aufgenommen. Aus der Begründung des Auswahlgremiums: “Hier stand die Lebensmittelvorschrift zu sehr im Vordergrund. Wir hatten auch den Eindruck, dass die Bierproduktion inzwischen sehr industriell geprägt ist. Der Mensch als Wissensträger der Brautradition scheint zunehmend eine nachrangige Rolle zu spielen.”

Irrtum #11: “Das Reinheitsgebot schafft eindeutige Produktbezeichnungen”.

Zur Erinnerung: Gerste stand in der Verordnung von 1516! Folglich dürfte der Satz “gebraut nach dem Reinheitsgebot von 1516” nur am Etikett von Bieren aus Gerstenmalz stehen. (Nähme man diesen Satz sprachlich genau, dürfte er nur auf Produkten stehen, die aus Gerste – Rohfrucht – und nicht aus Gerstenmalz gebraut werden. Aber solche Biere dürften ja nach der gültigen Durchführungsbestimmung gar nicht Biere heißen und vor allem nicht in den Verkehr gebracht werden). Der Einsatz dieses Spruchs auf einer Weißbierflasche ist aber besonders dreist. Das meinen auch die Gerichte. Denn erst vor kurzem musste eine große bayerische Weißbierbrauerei in einem diesbezüglichen Rechtsstreit mit einer Verbraucherzentrale klein beigeben. Sie darf die Falsch-Aussagen ab Mitte 2016 nicht mehr auf ihre Flaschen schreiben.

Und auch hier hilft ein Blick über die Grenzen. Auch im Ausland ist eindeutig, was ein Bier ist und was nicht. Was soll die Bemerkung mit den eindeutigen Produktbezeichnungen überhaupt?

Irrtum #12: “Das Reinheitsgebot verbietet die Herstellung von (Craft-) Bierstilen wie IPA oder Stout”.

Natürlich nicht. IPA (India Pale Ale) riecht so fruchtig, weil Hopfensorten eingesetzt werden, welche Öle enthalten, die das Bier fruchtig duften lassen. Stout duftet nach Kaffee und Schokolade, weil geröstetes Malz solche Aromen ins Bier zaubern kann. (Achtung: Original-Rezepturen für Stout enthalten aber – unvermälzte – Röstgerste. Gerste war ja in der Landesverordnung von 1516 ausdrücklich erlaubt! Ein Bierrezept, das unvermälzte Röstgerste enthält, ist also ganz nahe am Ursprungstext des “Reinheitsgebotes”).

Irrtum #13: “Das Reinheitsgebot macht das Brauen von Craft Bier in Deutschland unmöglich”.

Die meisten Craft-Biere, vor allem jene, die in Deutschland gebraut werden, werden nach dem Reinheitsgebot gebraut. Dabei ist noch nicht geklärt, welche Biere überhaupt als Craft Beer bezeichnet werden sollte. Aber diese Diskussion würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.

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